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    Private Altersvorsorge | 13.5.2020 Drucken

    Pflichtteilsansprüche gezielt ausgehebelt

    Vermögensinhaber können zu Lebzeiten genau bestimmen, wer im Erbfall was und wie viel erhält. Allerdings schränken gesetzliche Regelungen die Freiheit des Erblassers ein, wenn er nicht frühzeitig und gezielt handelt.

    Die gesetzlichen Regelungen zu Pflichtteilsansprüchen sollen die Versorgung der engsten Familie sicherstellen. Aber es kann zahlreiche Gründe geben, warum einzelne Erben bevorzugt oder andere weniger bedacht werden sollten.

    Testament und ErbenDie einfachste Lösung scheinen frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten zu sein. Aber auch hier müssen steuerliche und weitere gesetzliche Vorgaben im Blick behalten werden. Die Schenkung hat zudem einen grundsätzlichen Nachteil: Der Schenkende trennt sich von seinem Vermögen. Das muss nicht sein. Es gibt eine elegante Lösung, die noch zusätzlich Steuervorteile bringen kann.

    Spätere Änderungen bleiben möglich

    Wer sein Vermögen in einer Versicherungsstruktur verwalten lässt, kann eine sogenannte „unwiderrufliche Bezugsberechtigung“ einrichten. Damit wird zum Beispiel der Lieblingstochter ein bindender Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft eingeräumt, wenn der Erbfall eintritt. Der Vermögensinhaber bestimmt weiter die Anlagestrategie. Das bloße Einsetzen der Tochter als Bezugsberechtigte löst zu diesem Zeitpunkt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer aus. Der Vater bleibt zu Lebzeiten Eigentümer des Vermögens. Sollte sich an seinen Zielen etwas ändern, weil er das Kapital im Alter doch selbst braucht, ist das keine große Sache. Er könnte gemeinsam mit seiner Tochter die „unwiderrufliche Bezugsberechtigung“ durch ein formloses Schreiben einfach aufheben.

    Steuervorteil als zusätzlicher Pluspunkt

    Trotz dieser Flexibilität wirkt das Ganze bei der Pflichtteilsbehandlung aber so, als ob die Tochter alle Ansprüche am Vermögen sofort erhält. Nach den gesetzlichen Regelungen zu den Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird das per Bezugsberechtigung übertragene Kapital jedes Jahr um zehn Prozent weniger angerechnet. Tritt der Erbfall also zum Beispiel nach acht Jahren ein, unterliegen 80 Prozent des so vererbten Vermögens nicht mehr den Pflichtteilsansprüchen anderer enger Verwandter. Nach zehn Jahren sind sie vollständig verjährt.

    Ein zusätzlicher Pluspunkt bei der Konstruktion sind die Steuervorteile. Während der Vertragslaufzeit sammeln sich sämtliche Erträge innerhalb einer solchen Versicherungsstruktur abgeltungssteuerfrei an. Bei Auszahlung im Erbfall erhält die Tochter als Bezugsberechtigte auch alle bis dahin angefallenen Erträge wie Zinsen, Dividenden, Kursgewinne endgültig einkommens- bzw. abgeltungssteuerfrei. Die Nutzung von Versicherungsstrukturen zum gezielten Vererben bietet unter dem Strich viele Vorteile und nicht zuletzt ein Stück weit Unabhängigkeit von starren Pflichtteilsregelungen.


    Stefan BrählerGastautor Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in der Vermögensverwaltung und im Private Banking.

    Weitere Beiträge von ihm und anderen Vermögensverwaltern finden Sie auf www.v-check.de.

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