Nachricht an die Redaktion

    Ihre Nachricht an uns


    Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

    Vorsorgemappe

    Newsletter abonnieren & kostenlose Vorsorgemappe anfordern.

    DIA Update

    Abonnieren Sie den kostenlosen
    Newsletter des DIA.

    Betriebliche Altersversorgung

    Gemeinsam in einem Boot: So trägt der Arbeitgeber zur Rente bei.

    Betriebliche Altersversorgung | 10.7.2019 Drucken

    Pensionszusage fehlerhaft, weil Wartezeit fehlt

    Bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer mangelt es häufig an der nötigen Wartezeit bis zur Erteilung der Zusage. Wurde sie nicht eingehalten, hat das schwere Folgen für das Unternehmen.

    Darauf macht das unlängst vorgestellte DIA-Dossier “Pensionszusagen: Fehlerquellen weit verbreitet” aufmerksam.

    BetriebsrenteEs beruht auf der Auswertung von rund 100 Pensionszusagen, die von der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke vorgenommen wurde. Ein immer wiederkehrender Mangel: keine ausreichende Wartezeit. In knapp 40 Prozent der analysierten Versorgungszusagen trat er auf.

    Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt aber  im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus. Während dieser Zeit erweist sich die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers. Ein neu eingestellter Arbeitnehmer erhält schließlich auch nicht sofort eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente, sondern erst nach einer gewissen Zeit der Betriebszugehörigkeit. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.

    Verdeckte Gewinnausschüttung droht

    Ausschlaggebend ist die Situation zum Zeitpunkt der Zusage. Daher wird die Anwartschaft auch nach Ablauf einer angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage. Die fehlende Wartezeit hat Konsequenzen: Die erteilte Pensionszusage gilt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt nach den Grundsätzen der Steuerverwaltung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die bisher gebildeten Rückstellungen sind gewinnerhöhend aufzulösen.

    Nachzahlungsverbot nicht eingehalten

    Die unzureichende Wartezeit war nur eine der häufigen Fehlerquellen, die das Dossier aufdeckte. Bei knapp neun Zehntel der untersuchten Pensionszusagen waren zum Beispiel die Voraussetzungen für die Berechnung des unverfallbaren Anspruchs entweder falsch oder eine Regelung fehlte ganz. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist zur Ermittlung des Betrages, der sich bei einer sofortigen ratierlichen Unverfallbarkeit ergeben würde, nämlich nicht der Beginn der Betriebszugehörigkeit, sondern das Datum der Zusage maßgebend.

    Halten Unternehmen diese Vorgabe nicht ein, verstößt die Zusage gegen das Nachzahlungsverbot. Auch in diesem Falle liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Sie ist außerhalb der Steuerbilanz dem Steuerbilanzgewinn im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft hinzuzurechnen. Die Steuerlast kann je nach Höhe der angenommenen verdeckten Gewinnausschüttun erheblich ansteigen.


    Die komplette Auswertung finden Sie hier.

    Nachricht an die Redaktion

    Senden Sie Hinweise, Lob oder Tadel zu diesem Artikel an die DIA Redaktion.

    Nachricht an die Redaktion

    Haben Sie Anmerkungen oder Fragen zu diesem Beitrag? Schreiben Sie uns gern! Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

      Ihre Nachricht an uns


      Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

      Artikel teilen

        Ihre Nachricht am den Empfänger (optional)
        Mit * markierte Felder, sind Pflichtfelder

        Ausgewählte Artikel zum Thema
        Betriebsrenten

        Pensionszusagen: stiefmütterlich betreut

        In kleinen und mittleren Unternehmen erfahren Pensionszusagen nach ihrer Einrichtung nur noch eine stiefmütterliche Betreuung. Zu dieser Beurteilung gelangte Michael Diedrich, Geschäftsführer der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke, in seiner gutachterlichen Tätigkeit. Im Interview beschreibt er die Folgen für Versorgungsberechtigte und Unternehmen. Sie analysieren als gerichtlich zugelassener Rentenberater regelmäßig auch Pensionszusagen in mittelständischen Unternehmen, vor […]

        Artikel lesen
        Gesetz und Paragrafen

        Neue Pflicht für kleinere Arbeitgeber

        Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag das Terminservice- und Versorgungsgesetz verabschiedet. Dadurch müssen nun auch Arbeitgeber mit Versorgungswerken, die weniger als 30 Rentner besitzen, Sozialversicherungsbeiträge abführen. Bislang waren diese Arbeitgeber von den Aufgaben der sogenannten Zahlstelle befreit. Deren Versorgungsempfänger mussten die Beiträge selbst überweisen. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde Absatz 4 in Paragraf 256 […]

        Artikel lesen
        Risiken Geldanlage

        Geringverdiener ohne Fehler fördern

        Seit dem vergangenen Jahr können Arbeitgeber Geringverdienern mit weniger als 2.200 Euro Verdienst im Monat steuerlich gefördert eine Betriebsrente aufbauen. Dabei müssen sie aber ein wichtiges Detail beachten. Anderenfalls fordert das Finanzamt die Förderung wieder zurück. Darauf macht die BBVS Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme mbH aufmerksam. “Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Vertriebskosten für […]

        Artikel lesen