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    Betriebliche Altersversorgung

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    Betriebliche Altersversorgung | 7.11.2013 Drucken

    Gesetze auf die lange Bank geschoben

    Seit Sommeranfang schmort das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat.

    Der umständliche Name lässt nicht auf den ersten Blick erkennen, dass damit auch ein Projekt der betrieblichen Altersversorgung auf Eis liegt. Das Gesetz sah nämlich die Einführung der Investmentkommanditgesellschaft vor, die Unternehmen die Möglichkeit bietet, grenzüberschreitende Kapitalanlage für Betriebsrenten in Tochtergesellschaften außerhalb Deutschlands zu betreiben.

    Auf die lange Bank geschobenDie Investmentkommanditgesellschaften waren ein wesentlicher Grund für den Bundesrat, das Gesetz in den Vermittlungsausschuss zu schieben. Es besteht wenig Hoffnung auf eine schnelle Einigung. Derzeit herrscht Wahlkampf. Ein Termin für die nächste Sitzung des Vermittlungsausschusses existiert nicht. So wird mit großer Wahrscheinlichkeit die Diskussion über das Investmentsteuer-Anpassungs-Gesetz und damit über die Investmentkommanditgesellschaft im nächsten Jahr wieder ganz von vorn anfangen.

    In Deutschland gilt der Grundsatz der Diskontinuität. Danach verfallen Gesetzesvorhaben, die innerhalb einer Legislaturperiode nicht verabschiedet worden sind, nach Ablauf dieser Periode automatisch. Besteht nach der Neuwahl weiterhin der politische Wille zum ad acta gelegten Vorhaben, muss das Gesetzgebungsverfahren neu beginnen.

    Hängepartie mit offenem Ausgang

    Dieser Wille ist mit Blick auf das Gesamtpaket „Investmentsteuer-Anpassungs-Gesetz“ sicherlich vorhanden. Schließlich flankiert es das neue Kapitalanlagegesetzbuch, wodurch das bisherige Investmentgesetz und das Investmentsteuergesetz aufgehoben wurden. Damit hat sich eine steuerliche Hängepartie ergeben, die zu Ende gebracht werden muss. Die Frage ist nur, ob die Investmentkommanditgesellschaft dann noch in der bisherigen Form im neuen Gesetzgebungsverfahren auftaucht.

    Skaleneffekte und weniger Doppelstrukturen

    Die Investmentbranche und große Unternehmen wünschen sich schon seit geraumer Zeit ein deutsches Vehikel, mit dem sogenanntes grenzüberschreitendes Pension-Pooling betrieben werden kann. Die Planvermögen, die für die Finanzierung späterer Rentenzusagen in den einzelnen Tochterunternehmen gebildet werden, lassen sich auf diese Weise in Deutschland zentral verwalten. Durch Skaleneffekte und die Beseitigung von Doppelstrukturen wird somit die Kapitalanlage effektiver, was zu höheren Renditen führt. Allerdings ist dafür ein rechtliches Konstrukt erforderlich, das die für Doppelbesteuerungsabkommen notwendige steuerrechtliche Transparenz herstellt und Nachteile bei der Erstattung ausländischer Quellensteuern vermeidet.

    Deutschland braucht eine eigene Lösung

    In anderen Ländern, wie zum Beispiel Luxemburg, Irland, Belgien, Österreich, Holland und Liechtenstein existieren bereits solche steuertransparente Gebilde. In Luxemburg und Belgien wurde der Fonds Commun de Placement dafür umgebaut, in Irland gibt es den ­Common Contractual Fund und in Holland den Fonds voor Gemene Rekening. Findet Deutschland keine Lösung, so wandern die internationalen Unternehmen mit dem Planvermögen für ihre Rentenverpflichtungen in diese Länder ab. Daher sind sich die meisten bAV-Fachleute einig, dass eine deutsche Lösung gebraucht wird. Immerhin verwalten international tätige deutsche Unternehmen ein Pensionsvolumen von 350 Milliarden Euro. Mit der Investmentkommandit- gesellschaft werde ein nationales im Inland wie Ausland voll transparentes Vehikel für das Pension-Pooling geschaffen, was den Finanzplatz Deutschland stärke, stellte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche im Anhörungsverfahren des Bundestagsfinanzausschusses zum Investmentsteuer-Anpassungs-Gesetz fest.

    Bundesrat fürchtet Missbrauch

    Die Freude war jedoch verfrüht, wie die Beratungen im Bundesrat zeigten. Dieser hielt die Gestaltung der Investmentkommanditgesellschaft für systemwidrig. Das Nebeneinander der bei gewerblichen Personengesellschaften sowie bei begünstigten Investmentfonds geltenden Besteuerungsgrundsätze führe zu nicht absehbaren Folgeproblemen und Gestaltungsmöglichkeiten. Auch die vorgeschlagenen Änderungen am Regierungsentwurf konnten die Bedenken des Bundesrates nicht aus der Welt schaffen. So war als Einschränkung vorgeschlagen worden, dass ein inländischer Investmentfonds in Form einer Investmentkommanditgesellschaft nur dann gebildet werden darf, wenn deren Gesellschaftszweck unmittelbar und ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen der Gesellschafter dient. Im Bundesrat befürchtete eine Mehrheit Gestaltungsmissbrauch, indem zum Beispiel nur einige Anleger wahrheitsgemäß ihre Beteiligung ausschließlich zum zugelassenen Zweck halten, andere jedoch eine solche Bestätigung entweder gar nicht abgeben oder, wie sich erst später herausstellt, wahrheitswidrig abgegeben haben. Die Anlegerbesteuerung würde in solchen Fällen verkompliziert, weil dann nur einem Teil die Fondsprivilegien zustünden. Neben diesem Einwand listet der Bundesrat noch eine Reihe anderer Fragen auf, die einer weiteren Untersuchung bedürfen.

    Als Thema im Wahlkampf untauglich

    Seitdem das Investmentsteuer-Anpassungs-Gesetz an den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde, ist es aus der öffentlichen Diskussion so gut wie verschwunden. Solche speziellen Themen wie Pension-Pooling taugen nicht für den Wahlkampf. Deutsche Unternehmen werden daher wohl noch einige Zeit auf eine inländische Lösung für die grenzüberschreitende und steuertransparente Verwaltung von Geldern für die betriebliche Altersversorgung warten müssen.

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